Satzung des Kirchenbauvereins

KIRCHENBAUVEREIN Debre Salam Mikael e.V.

 Satzung des Kirchenbauvereins zugunsten der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo Kirche in Deutschland

§ 1    Name und Sitz

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namen „Kirchenbauverein Debre Salam Mikael e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln.

§ 2    Zweck

Der Verein bezweckt die Beschaffung der Geldmittel zum Erwerb, zur Ein­richtung und zur Unterhaltung der Kirche Debre Salam Mikael in Köln, sowie für sonstige der Kir­chengemeinde dienenden Einrichtungen. Er macht es sich zur Aufgabe, durch die Beiträge seiner Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise bei der Einrichtung und Unterhaltung der Kirche zu helfen. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftli­chen Zwecke; er ist selbstlos tätig.

§ 3    Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausga­ben begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind.

§ 4   Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand schriftlich angenommen.

 § 5   Beiträge

 Die Mitglieder leisten einen selbst festgesetzten Jahresbeitrag.

 § 6   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

-        dem Zweck des Vereins entgegenhandelt,

-        das Ansehen des Vereins schädigt,

-        mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem durch Austritt oder Ausschluss aus­scheidenden Mitglied steht keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen zu. Das Aus­scheiden befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

 § 7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 8    Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sitzt der Priester der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche in Köln Debre Salam als Vorsitzender vor. Die übrigen drei Mitglieder werden in der Mitgliederver­sammlung gewählt werden, wobei der/die stellvertretende Vorsitzende Deutsche/r sein soll:

a)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
b)    dem/der Schatzmeister/in und
c)    dem/der Schriftführer/in.

 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig.

 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Ge­schäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der Gelder. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind.

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen bei Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederver­sammlung sind Protokolle zu führen, die von dem Vorsitzenden und einem Vor­standsmitglied zu unterschreiben sind.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Er kann jeweils zweien der Vorstandsmitglieder gemeinsam Vollmacht geben.

 Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

 § 9      Die Mitgliederversammlung 

 Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)    Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
b)    Wahl und Abberufung des Vorstandes, mit Ausnahme des Vorsitzenden,
c)    den Rechnungsbericht des Kassenwartes,
d)    die Entlastung des Vorstandes,
e)    die Auflösung des Vereins und
f)      sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.

 Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Eine Mit­gliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn

a)    der Vorstand es für erforderlich hält,
b)    wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Mitteilung des Grundes gegen­über dem Vorstand schriftlich beantragt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit ein­facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

§ 10    Der Kassenwart

Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buch­führung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf An­forderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft abzugeben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr eine Abrechnung vor.

 § 11    Das Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 12    Änderungen der Satzung

 Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 § 13   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorge­schlagen werden, wenn der Zweck des Vereins (§ 2) voll erfüllt ist. Sie kann nur in einer besonderen Versammlung beschlossen werden. Darüber hinaus kann die Auf­lösung des Vereins nur dann beraten und beschlossen werden, wenn sie von 1/3 aller Mitglieder be­antragt wird.

 Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder erschienen, muß eine neue Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 § 14    Anzeigepflicht

 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zustän­digen Finanzamt und dem Vereinsregister anzuzeigen.

 § 15   Vermögensverbleib

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die „Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo Kirche in Deutschland e.V.“, Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der Gründungsversammlung in Köln am 03.07.2007

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